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   AG Berlin-Tiergarten, 13.08.2014 - (392) 285 Js 1809/14 (54/14)   

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https://dejure.org/2014,41658
AG Berlin-Tiergarten, 13.08.2014 - (392) 285 Js 1809/14 (54/14) (https://dejure.org/2014,41658)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2014 - (392) 285 Js 1809/14 (54/14) (https://dejure.org/2014,41658)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13. August 2014 - (392) 285 Js 1809/14 (54/14) (https://dejure.org/2014,41658)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • dost-rechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Antrag auf Haftverschonung verschlampt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14

    Trennung durch das Amtsgericht verbundener Verfahren durch das Landgericht nach

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 aufgehoben, soweit hierin die Trennung der Verfahren (392) 285 Js 1809/14 (54/14) und (392) 284 Js 977/14 (62/14) angeordnet wird.

    Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 5. August 2014 - 285 Js 1809/14 - Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 94 Fällen zur Last.

    Dieses hat die Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 am 12. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Akten mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 der für sachlich zuständig erachteten Jugendkammer des Landgerichts Berlin gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vorgelegt.

    a) Die Trennung der zuvor durch das Amtsgericht Tiergarten verbundenen Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 kann keinen Bestand haben.

    Danach sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GVG hinsichtlich der dem Angeklagten im Verfahren 285 Js 1809/14 vorgeworfenen Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ohne weiteres zu bejahen.

    (2) Unabhängig davon würde die Trennung der Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 zu einer unnatürlichen Aufspaltung zweier Lebenssachverhalte führen, die jeweils denselben Angeklagten betreffen und eine innere Verbindung aufweisen.

    Darüber hinaus hätte die Trennung zur Folge, dass das Verfahren 284 Js 977/14 - anders als zuvor aufgrund der Verbindung zu dem als Haftsache geführten Verfahren 285 Js 1809/14 - nicht mehr dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen unterläge, so dass der Angeklagte insoweit aller Voraussicht nach durch eine längere Verfahrensdauer beschwert wäre (dazu vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 24).

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