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AG Berlin-Tiergarten, 13.08.2014 - (392) 285 Js 1809/14 (54/14) |
Volltextveröffentlichung
Sonstiges
- dost-rechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Antrag auf Haftverschonung verschlampt
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 13.08.2014 - (392) 285 Js 1809/14 (54/14)
- LG Berlin, 15.10.2014 - 285 Js 1809/14
- LG Berlin, 15.10.2014 - 509 KLs 37/14
- KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
- LG Berlin, 20.04.2015 - 509 KLs 37/14
- BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
- LG Berlin, 02.10.2015 - 513 KLs 49/15
- KG, 30.10.2015 - 4 Ws 107/15
Wird zitiert von ...
- KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
Trennung durch das Amtsgericht verbundener Verfahren durch das Landgericht nach …
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 aufgehoben, soweit hierin die Trennung der Verfahren (392) 285 Js 1809/14 (54/14) und (392) 284 Js 977/14 (62/14) angeordnet wird.Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 5. August 2014 - 285 Js 1809/14 - Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 94 Fällen zur Last.
Dieses hat die Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 am 12. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Akten mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 der für sachlich zuständig erachteten Jugendkammer des Landgerichts Berlin gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vorgelegt.
a) Die Trennung der zuvor durch das Amtsgericht Tiergarten verbundenen Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 kann keinen Bestand haben.
Danach sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GVG hinsichtlich der dem Angeklagten im Verfahren 285 Js 1809/14 vorgeworfenen Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ohne weiteres zu bejahen.
(2) Unabhängig davon würde die Trennung der Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 zu einer unnatürlichen Aufspaltung zweier Lebenssachverhalte führen, die jeweils denselben Angeklagten betreffen und eine innere Verbindung aufweisen.
Darüber hinaus hätte die Trennung zur Folge, dass das Verfahren 284 Js 977/14 - anders als zuvor aufgrund der Verbindung zu dem als Haftsache geführten Verfahren 285 Js 1809/14 - nicht mehr dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen unterläge, so dass der Angeklagte insoweit aller Voraussicht nach durch eine längere Verfahrensdauer beschwert wäre (…dazu vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 24).